Impressumspflicht und die richtige Reaktion auf Abmahnungen
Ein Textertipp von Lars Sobiraj

Impressum: Ladungsfähige Adresse entscheidend
Zunächst sollte man wissen, warum der Gesetzgeber überhaupt auf die vollständige Angabe aller Daten des Webseiten-Betreibers besteht. Alle Nutzer einer Website sollen mithilfe dieser Vorgabe mit möglichst wenig Aufwand in Erfahrung bringen können, wer für die dort angebotenen Inhalte wie Filme, Bilder, Texte, Links etc. verantwortlich ist – deswegen nennt sich diese Pflicht auch Anbieterkennzeichnungspflicht. Wichtig ist das Impressum vor allem für solche Besucher, die glauben, dass dort ihre Rechte verletzt werden. Sie brauchen eine ladungsfähige Anschrift, um sich notfalls gerichtlich an den/die Seitenbetreiber wenden zu können. Deswegen ist die Angabe eines anonymen Impressums inklusive Postfaches (früher: Postlagerkarte) nicht erlaubt. Im Impressum müssen die komplette Anschrift und der Name des Betreibers stehen.
Wichtig: Das Impressum muss zwingend auf der Hauptseite Eurer/Ihrer Website mit einem Klick erreichbar und als solches gekennzeichnet sein. Wer sich im deutschen Web umschaut, dem fällt sofort auf, dass man überall auf der Suche nach dem Impressum auf der Startseite fündig wird. Wer seine Website verschachtelt und somit einen direkten Zugriff auf die Kennzeichnung des Anbieters verhindert, riskiert unabhängig von der Richtigkeit der Angaben eine Abmahnung! Der Grund ist einfach. Niemand soll bei Verletzungen beispielsweise des Urheber- oder Persönlichkeitsrechts lange nach der Anschrift des Betreibers suchen müssen. Der Gesetzgeber möchte damit einen direkten Zugriff auf alle relevanten Informationen gewährleisten.
Das Impressum – was muss zwingend enthalten sein?
Bei sozialen Netzwerken kann man aus Platzgründen auf das Impressum seines Blogs oder der eigenen Website verlinken, das reicht völlig aus. In jedem Fall muss erkennbar sein, dass der Link zum Impressum führt. Die reine Angabe der URL ist hingegen nicht ausreichend. Bei Facebook ist die Infobox der beste Ort für den Link zum Impressum, weil diese auf jeder Seite sichtbar ist.
Im Impressum muss auf jeden Fall enthalten sein: der Vor- und Nachname, die vollständige und korrekte Anschrift inklusive Straße, Postleitzahl und Ort. Eine elektronische und eine reguläre Kontaktmöglichkeit müssen dort zudem angeboten werden. Konkret kann das ein Kontaktfeld oder eine E-Mail-Adresse sein, zuzüglich zu mindestens einem erreichbaren Telefonanschluss. Wer seine Festnetznummer nicht preisgeben will, kann alternativ seine Handynummer im Impressum angeben. Wer sich bei der Angabe der E-Mail-Adresse vor Spam schützen will, sollte diese in Form einer Grafik einbinden. Achtung: Wer auf seiner Website die vollständige E-Mail-Adresse als Text angibt, wird schon kurze Zeit später zahlreiche unerwünschte Werbebotschaften erhalten. Es gibt unzählige Webcrawler, die nichts anderes tun als das Internet nach E-Mail-Adressen zu durchsuchen, damit die Spammer noch mehr Empfänger zur Verfügung haben.
Unternehmen müssen den Namen der Firma und ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter angeben. Dies kann beispielsweise der Vor- und Zuname des Geschäftsführers einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) sein. Auch hier ist die Angabe einer erreichbaren Telefonnummer wichtig. Wer sich effektiv vor Abmahnungen schützen will, verzichtet hingegen auf die Angabe eines reinen Anrufbeantworters oder einer Faxnummer. Alle Unternehmen und Freiberufler müssen außerdem stets ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer mit angeben.
Klage oder Abmahnung: Was tun?
Als Betreiber einer Webseite eine Klage oder Abmahnung erhalten? Unser „Erste-Hilfe-Kasten“ für den Ernstfall enthält alle juristischen Ansprüche der Gegenseite und alle Entgegnungen, die uns zur Verfügung stehen. Wohl dem, der als Betreiber einer Webseite auf diesen Alptraum gut vorbereitet ist.
Nicht alle Abmahnungen sind gerechtfertigt!
Leider sind rechtlich gesehen nicht alle Ansprüche gültig, mit denen man im Laufe der Zeit konfrontiert wird. Manchmal versuchen die Anwälte der Gegenseite einfach, auf gut Glück mithilfe einer Abmahnung Druck aufzubauen. Das gilt erst recht bei kleinen Anbietern, deren finanziellen Ressourcen sehr gering sind. Das ist auch der Grund, weswegen die Gegenseite vor dem Versand der Abmahnung gerne eine Auskunft bei einer Wirtschaftsauskunftei einholt, um vorab die Liquidität des Webseitenbetreibers zu klären.
Unterlassungserklärung: die Kapitulation auf ganzer Linie
Wichtig: Wer eine Unterlassungserklärung unterschrieben zurückschickt, verzichtet selbst auf seine ganzen Rechte!! In dem Fall hat man freiwillig einen Vertrag mit der anderen Seite unterzeichnet. Der Inhalt dieses Vertrages kann nicht mehr außergerichtlich oder gerichtlich geklärt werden, dafür ist es dann schlichtweg zu spät. Davon ist stets abzuraten.
Welche Ansprüche gibt es bei einer Falschmeldung?
Doch von welchen Ansprüchen kann man überhaupt betroffen sein? Wenn sich ein Anwalt an uns wendet, verlangt er entweder eine Gegendarstellung, eine Unterlassung, die Berichtigung des Artikels oder er stellt im Extremfall Geldforderungen. Diese Ansprüche können einzeln oder kombiniert beantragt werden. Um eine Waffengleichheit herzustellen, sollte jemand von der hauseigenen Rechtsabteilung oder ein beauftragter Fachjurist in Anspruch genommen werden. Vor allem kleinere Unternehmen verzichten gerne aus Kostengründen auf die Anstellung eines Juristen. Doch ohne Juristen können Laien mangels Fachwissens nicht überprüfen, ob die Forderungen der gegnerischen Partei berechtigt sind. Eile ist geboten, ansonsten droht ein Verstreichen der gesetzten Fristen. Oftmals droht die Gegenseite nach Ablauf der Frist mit dem Gang zum Gericht, dann wird es für uns noch teurer. Auch große Medienhäuser knicken häufig ein, weil sie lieber eine kleinere Korrektur vornehmen als unnötige Folgekosten zu riskieren. Dies habe ich selbst schon häufiger als freier Journalist erlebt, als die fraglichen Beiträge nach dem Empfang der Abmahnung reihenweise verändert oder sogar gelöscht wurden.
a) die Gegendarstellung
Gibt es berechtigte Zweifel an den Tatsachenbehauptungen des eigenen Artikels oder wir können diese nicht beweisen, kann der Abdruck einer Gegendarstellung eine mögliche Lösung darstellen, dies wird oftmals bei Printmedien so vereinbart. Dabei präsentiert der vom Artikel Geschädigte die Faktenlage in der Form, wie er sie für richtig hält. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass niemand von der Öffentlichkeitswirkung eines Artikels „überrollt“ wird. Die Zeitungen drucken derartige Gegendarstellungen gerne weiter hinten ab, um sie weniger auffällig zu platzieren. Andere Möglichkeiten stellen das Veröffentlichen eines formlosen Leserbriefes (der Gegenseite) oder eines Interviews dar. In jedem Fall sollte ein Jurist die Prüfung vornehmen, ob die vorgeschlagene Gegendarstellung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Übrigens: Die Gegendarstellung, der Leserbrief oder das Interview dürfen die Länge des Artikels nicht wesentlich überschreiten, das wäre nicht zulässig.
b) die Unterlassung
Dabei fordert der Betroffene im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass das angeschriebene Medienunternehmen bzw. der Betreiber der Webseite sein Verhalten nicht wiederholt. Die wiederholte Veröffentlichung von Falschaussagen, beleidigenden Werturteilen, Videos oder Fotos soll damit in jedem Fall vermieden werden. Um dies sicherzustellen, wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die bei jedem weiteren Verstoß gezahlt werden muss. Daneben gibt es auch den vorbeugenden Unterlassungsanspruch, um eine Erstveröffentlichung zu verhindern.
Als rechtliche Voraussetzung muss erfüllt sein, dass aufgrund von falschen Tatsachenbehauptungen der Betroffene in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Das können neben beleidigenden Aussagen auch Details aus dem Privatleben einer Person oder nicht zur Veröffentlichung genehmigte Fotos oder Videos sein. Sollte sich der Betreiber des Blogs weigern, die Unterlassungserklärung abzugeben, wird vor Gericht geprüft, ob die Berichterstattung tatsächlich fehlerhaft war. Das muss der Kläger dann vor Gericht glaubhaft machen, warum und in welchem Umfang (beispielsweise wegen der Höhe von Schadenersatzforderungen) der eigene Ruf durch den fehlerhaften Bericht herabgesetzt wurde.
c) Berichtigung (konkret: Widerruf, Richtigstellung, Ergänzung)
Sollte der Artikel von vorne bis hinten unwahr sein, kann von der Redaktion verlangt werden, den Artikel mithilfe eines Widerrufs komplett zurückzuziehen. Zumeist wird die komplette Löschung des Beitrages verlangt. Oft wird auch eine Richtigstellung der falschen Aussagen oder eine Ergänzung bisher nicht erwähnter Tatsachen angestrengt. Das kann auch der Fall sein, sofern durch den Bericht ein falscher Eindruck vom Betroffenen vermittelt wird. Hierbei darf die geforderte Berichtigung oder Ergänzung den Umfang des ursprünglichen Artikels nicht um ein Vielfaches übersteigen. Wurde wirklich fehlerhaft berichtet, so sollte im Idealfall freiwillig und zeitnah eine Korrektur des Artikels vorgenommen werden. Dadurch erspart man sich unnötige Anwalts- und Gerichtskosten. Allerdings spielt hierbei die Platzierung des Artikels eine große Rolle. Sind Tatsachenbehauptungen im Kern wahr, werden Richter es zumeist ablehnen, dass Korrekturen kleinerer Ungenauigkeiten vorgenommen werden müssen.
Manchmal gerät man allerdings an Anwälte, die sogar nach erfolgter mehrfacher Korrektur versuchen, weitere Ansprüche zu stellen. Gerät man an einen „Spezialisten“, der versucht, einen zu weiteren Zugeständnissen zu drängen, so sollte man zum Ausgleich der Waffengewalt unbedingt einen eigenen Anwalt einschalten. Wenn dieser statt der Redaktion antwortet, werden oftmals alle Forderungen auf ein normales Maß zurückgefahren.
d) Geldzahlungsansprüche (Schadenersatz, Schmerzensgeld)
In besonders schweren Fällen werden sogar Geldzahlungsansprüche beantragt. Zumeist stellen Unternehmen derartige Forderungen, weil sie glauben, dass durch die unzulässige Berichterstattung ein Geschäftsschaden entstanden ist. Vor Gericht muss das klagende Unternehmen dann den durch den Artikel erlittenen Schaden beweisen. Die Forderung ist zudem nur gültig, sofern dem Autor des Artikels ein schuldhaftes Verhalten bewiesen werden kann, weil er gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen hat.
Privatpersonen können bei schweren Verletzungen ihrer Persönlichkeit oder Ehre Schmerzensgeld fordern, sofern kein anderer als ein finanzieller Ausgleich möglich ist. Dafür muss die Beleidigung oder sonstige Persönlichkeitsverletzung aber sehr weitreichend sein. Das gilt zum Beispiel bei Prominenten, deren Wert durch die Rufschädigung einen großen Schaden genommen hat und deren Auftragslage sich entsprechend verschlechtert.
Ausnahmen für juristische Ansprüche
Glücklicherweise muss dank des deutschen Presserechts nicht auf jede Forderung eingegangen werden. Alle Ansprüche gegenüber der Presse setzen nämlich voraus, dass es sich bei der strittigen Passage um keine Meinungsäußerung handelt. Ansprüche aufgrund der Veröffentlichung der Unwahrheit dürften gestellt werden. Die Veröffentlichung der eigenen Meinung muss hingegen nicht korrigiert oder widerrufen werden. Wenn ein Redakteur beispielsweise zum Urteil kommt, dass er ein bestimmtes Produkt für unzweckmäßig hält, so darf er dies auch in seinem Bericht zum Ausdruck bringen, dafür muss sich niemand entschuldigen.
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Die Inhalte dieses Textertipps stammen aus folgenden Quellen:
https://lars-sobiraj.de/2016/09/17/juristische-ansprueche-was-koennen-webseitenbetreiber-dagegen-tun/
https://lars-sobiraj.de/2016/09/15/impressumspflicht-fuer-webseiten-was-muss-drin-stehen/
Lars Sobirajist seit über 18 Jahren als Journalist tätig. Während des Engagements als Freiberufler beim damals größten deutschsprachigen Forum gulli.com seit 2006 verfasste er in zwei Jahren über 1.000 Artikel zu den Themen: Datenschutz, Urheberrecht, Netzpolitik, Internet und Technik. Daran knüpfte er als Chefredakteur des Forums von 2008 bis 2012 an. Seit 2012 ist er freiberuflich für verschiedene Online-Portale und Zeitschriften tätig. U.a.: Deutsche Welle, Golem, Connect, ZDF Hyperland/heute.de Dr. Web, Netzpiloten.
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